Willi Müller
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Haftpflicht
Privathaftpflicht
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entsprechenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein dem Schutz eines anderen, bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Versicherungsmakler
Schorstedt 9
39629 Bismark/Altmark OT Schorstedt
Telefon: 039328 328
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